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STK 2020 39

Massnahme bei Schuldunfähigkeit, Einziehung, Landesverweisung

Schwyz · 2020-07-16 · Deutsch SZ
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Massnahme bei Schuldunfähigkeit, Einziehung, Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) sowie an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) je unter Beilage von KG-act. 3, den Privatkläger (1/z.K.; ad acta), an die Vor- instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Ziff. 11 des Strafgerichtsurteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 16. Juli 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. Juli 2020 STK 2020 39 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Massnahme bei Schuldunfähigkeit, Einziehung, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. April 2020, SGM 2020 1);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom

30. April 2020 innert Frist Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 17. Juni 2020 zum Versand kam und dem Beschuldigten am 24. Juni 2020 zugestellt wurde;

- dass die Verteidigung mit Schreiben vom 14. Juli 2020 dem Kantonsgericht den Verzicht auf Berufungserklärung bzw. den Rückzug der (angemeldeten) Berufung bekanntgab (KG-act. 3);

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) sowie an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) je unter Beilage von KG-act. 3, den Privatkläger (1/z.K.; ad acta), an die Vor- instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Ziff. 11 des Strafgerichtsurteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 16. Juli 2020 kau